Präambel
Der Bürger-Schützen-Verein Hiesfeld 1654 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger, sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.
Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Gewalt ist, entschieden entgegen.
Hierzu orientiert der Bürger-Schützen-Verein Hiesfeld 1654 e.V. sich an den Qualitätskriterien des Qualitätsbündnisses des RSB und LSB NRW und arbeitet mithilfe eines zu erarbeitenden Schutzkonzeptes.
Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nicht behinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Bürger-Schützen-Verein Hiesfeld 1654 e.V. “. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken unter der Nr. VR 264 eingetragen und hat seinen Sitz in Dinslaken-Hiesfeld, Am Freibad 16.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und die Ausübung des Schießsports, die Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses, die Pflege alter Traditionen und der Zusammengehörigkeit der Bürgerschaft auf kulturellem Gebiet.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung jährlicher geselliger Veranstaltungen und der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen durch Teilnahme und Ausrichtung von Schießsportveranstaltungen.
(2) Der Verein übt parteipolitische Neutralität sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz und bekennt sich zum freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Organisation in Dachverbänden
(1) Der Verein ist Mitglied des Rheinischen Schützenbundes 1872 e. V. und über diesen Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V.; außerdem Mitglied des LandesSportBund Nordrhein-Westfalen.
§ 4
Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Ruf verfügt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(2) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält auf Wunsch eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
(3) Ehrenmitgliedschaften werden durch eine vom Gesamtvorstand gesondert ausgearbeitete Ehrenordnung geregelt. Ehrenmitglieder werden durch den Gesamtvorstand ernannt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
(2) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt Stimm- und Wahlrecht und ist wählbar.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Vereinsinteressen zu wahren.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 30. November des laufenden Jahres mit Wirkung für das folgende Jahr.
(3) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach 2-maliger Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch auf vorhandenes Vereinsvermögen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Der Wettkampfpass oder Mitgliedausweis ist zurückzugeben.
§ 8
Beiträge der Mitglieder
(1) Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der Gesamtvorstand
- Der Jugendausschuss
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet zu Beginn des Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung und jeweils einmal vor und nach dem Schützenfest als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die schriftliche Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die ordentlichen Mitgliederversammlungen reicht die Bekanntmachung in der Schützenhalle und in der Presse.
(2) Der geschäftsführende Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und muss eine solche einberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim.
(3) Die Jahreshauptversammlung, die Mitgliederversammlungen und die außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind durch den ersten und im Verhinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden zu leiten. Sollten beide Vorsitzende verhindert sein, so ist ein neuer Termin unter Einhaltung der Vorgaben (§ 10 Abs. 1) festzulegen.
(4) Jedem volljährigen Mitglied steht in den Versammlungen bei Abstimmung eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(5) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor den Mitgliederversammlungen Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim ersten oder zweiten Vorsitzenden einreichen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn die Teilnehmerzahl weniger als 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beträgt, dies gilt auch für Dringlichkeitsanträge – die sich aber nicht auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins beziehen dürfen.
(7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 3/4-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
(8) Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 1. Geschäftsführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Hauptversammlung genehmigt werden. Über sonstige Versammlungen ist gegebenenfalls eine Niederschrift zu fertigen, die durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 1. Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(9) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen.
§ 11
Aufgaben der Jahreshauptversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes.
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins, jedoch ist hierzu eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
e) Wahl des Gesamtvorstandes und sonstiger Funktionsträger, deren Berufung nicht durch einen anderen Zuständigkeitsbereich geregelt wird.
f) Bestätigung des Jugendvorstandes.
g) Wahl der 3 Kassenprüfer für drei Jahre (dürfen nicht dem Vorstand angehören).
h) Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
i) Wahl des Generaloberst.
j) Auflösung / Verschmelzung des Vereins.
Diese bedarf einer 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung und kann nur erfolgen, wenn nicht sieben Mitglieder sich entschließen, den Verein weiterzuführen.
§ 12
Geschäftsführender Vorstand / Gesamtvorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
- Geschäftsführer
- Geschäftsführer
- Kassierer
- Kassierer
Sport- u. Sozialwart
Schriftführer / Pressewart
Wobei die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 1. Geschäftsführers und des 1. Kassierers um ein Jahr versetzt zu der Wahl des 2. Vorsitzenden, des 2. Geschäftsführers und des 2. Kassierers erfolgt.
(2) Der Gesamtvorstand besteht aus unter §12 Abs.1 genannten Funktionsträgern zuzüglich der Funktionsträger
Jugendwart
vier Beisitzer
Generaloberst
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem 1. Geschäftsführer vertreten.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit nicht mehr als 10.000 EUR belasten, ist der geschäftsführende Vorstand bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10.000 EUR belasten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(5) Vorstandssitzungen bzw. erweiterte Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden einberufen und geführt.
(6) Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
(8) Der geschäftsführende sowie der Gesamtvorstand fassen die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(9) Der jeweilige Jahreskönig kann den Sitzungen des Gesamtvorstandes als Gast jedoch ohne Stimmrecht beiwohnen.
§ 13
Jugendausschuss
(1) Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
(2) Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des BSV Hiesfeld 1654 e.V., die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die der Vereinsjugend zufließende Mittel.
§ 14
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung unter Einhaltung der im § 10, Abs. 7 festgelegten Voraussetzungen erfolgen.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §§ 47 ff).
§ 15
Vereinsvermögen
(1) Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Stadt Dinslaken zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Schießsports verwendet werden muss.
(2) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst oder aufgehoben wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, dies insbesondere bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 17.02.2006 in der Schützenhalle Hiesfeld beschlossen. Sie wird mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister rechtskräftig.
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 22.02.2019 geändert und beschlossen.
Betroffen sind die § 1 (2), § 2 (1) und § 15 (2).
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 21.02.2025 geändert und beschlossen.
Betroffen ist die Satzungsergänzung „Präambel“.